Berufsgesetz für PsychotherapeutInnen
Psychotherapiegesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegestz),
BGBL Nr. 361/1990
§ 1. Berufsumschreibung
(1) Die Ausübung der
Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer
allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende,
bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch
psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen
Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren
Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem
Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen,
gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die
Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der
eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs.1 umschriebenen
Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt
werden.
§ 2. Ausbildung zum Psychotherapeuten
Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.
§ 3. Psychotherapeutisches Propädeutikum
(1) Der theoretische
Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie
einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in
die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen
Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen,
lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in
der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die
Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden,
in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in
der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und
die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30
Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in
der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen
Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine
Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin
unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der
Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor
allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120
Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung
der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von
Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste
Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der
Dauer von zumindest 75 Stunden;
4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie,
insbesondere eine Einführung in die institutionellen,
6. gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen
in der Dauer von zumindest 90 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest
550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von
zumindest 50 Stunden;
2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden
Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung
des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung
und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines
Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der
Dauer von zumindest 20 Stunden.
§ 4. Psychotherapeutisches Propädeutikum
(1) Das
psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum
gemäß § 3 Abs.2 Z2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-
oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der
Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln,
die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit
Bescheid anerkannt worden sind.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der
Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes
Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl,
Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals
vorzulegen.
(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der
Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des
Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und
Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im
Abs.1 genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher
Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend
eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
(4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in
ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis
einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von
Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
(5) Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die
Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für
die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich
nicht bestanden hat.
(6) Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem
Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen
schriftlichen Bericht über die vorangegangene
Ausbildungstätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden
Jahres vorzulegen.
§ 5. Psychotherapeutisches Propädeutikum
(1) Das Praktikum
gemäß § 3 Abs.2 Z2 ist im Rahmen einer Einrichtung des
Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychosozialen
Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch
mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter
angehören, zu absolvieren.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in
denen das Praktikum gemäß § 3 Abs.2 Z2 absolviert werden kann,
zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni
eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser
Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
§ 6. Psychotherapeutisches Fachspezifikum
(1) Der theoretische
Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei
zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z1
bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer
Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu
umfassen:
1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen
Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60
Stunden;
2. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von
zumindest 50 Stunden;
4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40
Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest
1.600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine
Schwerpunktbildung in den unter Z1 und 4 genannten Bereichen je
nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder
Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und
Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch
leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten
Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im
psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung
des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest
550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres
in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens,
samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der
Dauer von zumindest 30 Stunden;
4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder
leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die
unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120
Stunden zu erfolgen hat.
§ 7. Psychotherapeutisches Fachspezifikum
(1) Das
psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum
gemäß § 6 Abs.2 Z2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-
oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der
Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln,
die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid
anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der
Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der
Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der
Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes,
methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende
Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des
erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
(3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist
berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung
dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende
Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu
entsenden.
(4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im
§ 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß
§ 6 Abs.2 Z2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums
sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals
gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung
des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine
wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen
Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen
Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
(5) Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung
ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches
Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung
von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
(6) Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen,
wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen
Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung
erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden
hat. Hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung für die
Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der
Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(7) Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem
Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen
schriftlichen Bericht über die vorangegangene
Ausbildungstätigkeit zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres
vorzulegen.
§ 8. Psychotherapeutisches Fachspezifikum
(1) Für die
Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß § 6 Abs.2 Z2
haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im
Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß
§§ 6 oder 6a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, anerkannten
Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der
psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der
neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich
qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in
denen das Praktikum gemäß § 6 Abs.2 Z2 absolviert werden kann,
zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni
eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser
Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
§ 9. Bestätigungen
(1) Die Absolvierung
des psychotherapeutischen Propädeutikums und des
psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen
über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß §§ 3
und 6 nachzuweisen.
(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des
psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen
Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte
Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs.1 nachzuweisen.
§ 10. Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Das
psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist und entweder
2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder
berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer
Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine
Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des
Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat
oder
3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung
gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem
medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr.102/1961, absolviert hat
oder
5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden
Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit
Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Propädeutikums zugelassen worden ist.
(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur
absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist,
2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung, daß eine Ausbildungsstelle für die
Absolvierung des psychotherapeutischen
Fachspezifikums,einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs.2
Z2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert
hat und entweder
5. die Voraussetzungen des Abs1 Z4 oder
6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden
Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit
Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine
Zulassung gemäß Abs.1 Z5 erfolgt ist, oder
7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer
ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer
Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater
absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen
Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der
Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren
Schulen abgeschlossen hat oder
9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines
ordentlichen Studiums im Sinne der Z8 an einer ausländischen
Universität nachweist.
§ 11. Voraussetzungen für die selbständige Ausübung
Zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das
psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
2. eigenberechtigt ist,
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen
hat und
5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
§ 12. Anrechnung
§ 12. Unter der
Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die
Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des
psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 3 oder auch des
psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 vom
Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die
Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
anzurechnen:
1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl. Nr.
360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen
Kompetenz;
5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder
eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an
einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an
einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an
einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für
Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.
§ 13. Berufsbezeichnung
(1) Wer zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im
Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die
Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut'' oder ,,Psychotherapeutin''
zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die
jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener
psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die
Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern
mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind,
können entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt
werden.
(2) Die Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut'' oder
,,Psychotherapeutin'' samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang
mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs.1 genannten Personen
vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist
untersagt.
§ 14. Berufspflichten des Psychotherapeuten
(1) Der
Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen
und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der
Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere
durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen
Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persönlich und
unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern seiner
oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er
sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen
genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten
oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben.
(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem Behandelten oder
seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die
Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu
erteilen.
(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes
auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und
Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich
ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung seines Berufes
zurücktreten will, hat diese Absicht dem Behandelten oder seinem
gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser
die weitere psychotherapeutische Versorgung sicherstellen kann.
§ 15. Berufspflichten des Psychotherapeuten
Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
§ 16. Berufspflichten des Psychotherapeuten
(1) Der
Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren
Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu
enthalten.
(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der
Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten,
seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt
Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und
Sprechstunden enthalten.
(3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung
von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch
ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder
zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften
können zurückgefordert werden.
(4) Die Vornahme der gemäß Abs.1 und 3 verbotenen Tätigkeiten
ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen
untersagt.
§ 17. Psychotherapeutenliste
(1) Der
Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an
einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen
(Psychotherapeutenliste).
(2) Die im Abs.1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der
selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt
zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die
erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines
Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist
durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung
zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine
verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche
Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt
der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das
psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im
Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene
Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in
Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses anzuführen.
(5) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt
ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als
Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die
die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid
zu versagen.
§ 18. Psychotherapeutenliste
(1) Personen, die in
die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem
Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens,
des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder
zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren
Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate
übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung,
Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich.
Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die
Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien
ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
§ 19. Erlöschen der Berufsberechtigung
(1) Die Berechtigung
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der
Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die
Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon
ursprünglich nicht bestanden hat oder
3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung
der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der
Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid
festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung
der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung
,,Psychotherapeut'' oder "Psychotherapeutin" nicht besteht.
§ 20. Psychotherapiebeirat
(1) Zur Beratung des
Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses
Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim
Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und
Stimmrecht sind:
1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen
Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung,
3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher
Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der
Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei
Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche
Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere
Universitätslehrer zu sein haben,
4. je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung,
5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
6. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
7. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger,
8. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
9. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
10. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und
11. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten
Psychologenbeirates.
(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter
für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs.2 Z3 bis 4 und Z6 bis 10 haben zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein.
Das Mitglied gemäß Abs.2 Z5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte
für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und
Psychiatrie, jenes gemäß Abs.2 Z11 aus dem Kreis der zur Führung
der Berufsbezeichnung ,,Psychologe'' oder ,,Psychologin''
berechtigten Personen zu bestimmen.
(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die
Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
§ 21. Psychotherapiebeirat
(1) Aufgaben des
Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des
Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie
insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs.1
und 5;
2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7
Abs.1 und 6;
3. der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs.2 und 8 Abs.2;
4. der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs.2;
5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs.1 Z5;
6. der Anrechnung gemäß § 12;
7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17
Abs.5;
8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs.2;
9. der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der
Finanzierungsfragen;
10. der wissenschaftlichen Forschung;
11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den
Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
(2) Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in
Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich
einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr
stattzufinden.
(3) Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die
anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen
Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich
schriftlich festzuhalten.
(4) Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht
öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion
ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich
der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der
Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
§ 22. Psychotherapiebeirat
(1) Der
Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen,
die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In
der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von
Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf
für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den
Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes,
der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen.
Soweit der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer
psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist
ein Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt
hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls in der
entsprechenden Vollsitzung des Psychotherapiebeirates
beizuziehen.
(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt
einer als "Büro des Psychotherapiebeirates" zu bezeichnenden
Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem
rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer
beizustellen.
§ 23. Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs.3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs.2 oder des § 18 Abs.1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.
§ 24. Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Die
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit
der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten
Personen nicht anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den
Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen
Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe"
oder "Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen
Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz,
BGBl.Nr. 360/1990, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 25. Übergangsbestimmungen
(1) Zusätzlich zu
den im § 20 Abs.2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine
als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine
Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und
Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die
Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den
Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich
mitzuteilen ist:
1. Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
2. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
3. Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
4. Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für
Berufstätige;
5. Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und
Gruppendynamik;
6. Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
7. Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
8. Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und
Allgemeine Psychotherapie;
9. Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche,
Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte
Gesprächsführung;
10. Österreichische Gesellschaft zur Förderung der
Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
11. Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
12. Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
(2) Die im Abs.1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates
sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten
methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter
in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson
zu entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den
Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs.1
genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Abs 1 genannten Vereine vor Ablauf des
dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet
sein auf Abs.1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der
Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß
§ 20 Abs.2.
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis
längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates
wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs.1 nicht
gehindert.
§ 26. Übergangsbestimmungen
(1) Der
Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis
längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die
Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine
psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs.1, die
inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten
Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen
haben und
4. eigenberechtigt sind.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene
Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung,
die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen
haben,
2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert
haben,
3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen
haben und
5. eigenberechtigt sind.
(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die
§§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs.1
oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung
mit Bescheid zu versagen.
(4) Die im Abs.1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung
in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung
"Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" gilt § 13, für das
Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 4 Abs.1 und 5 und des § 7 Abs.1 und 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Quelle:
www.psychotherapie.at
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie